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Häufige Fragen

  • Frühestens mit Vollendung des 20. Lebensjahres, vorausgesetzt man hat die Klasse A leistungsbeschränkt bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres erworben.
  • – Wenn die Klasse A vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wird, berechtigt sie für die Dauer von 2 Jahren lediglich zum Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A. Die Grenzwerte sind:
    • Nennleistung: höchstens 25 kW (34 PS)
    • Verhältnis Leistung/Leergewicht: nicht mehr als 0,16 kW/kg (mindestens 6,25 kg Leergewicht pro kW)
  • Das Ziel der Leistungsbegrenzung ist die Risikominderung, da stark motorisierte Motorräder besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner Motorraderfahrung gefährlich sein können.
  • Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch nach zwei Jahren ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt). Es sind keine weitere Antragstellung, kein Nachweis über Fahrpraxis, keine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich. Ein Umtausch des Führerscheins ist ebenfalls nicht nötig.
  • Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1 stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm in die Unterklasse A1 fallen. Dabei beginnt die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr als 50 ccm, also bei 51 ccm! Ein Unterschied wird durch den weiteren Grenzwert der Klasse A1 deutlich, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11 kW. Ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 ccm und einer Nennleistung von mehr als 11 kW fällt demnach in die Klasse A. Dasselbe gilt für ein Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11 kW, aber einem Hubraum von mehr als 125 ccm.
  • Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, jedoch eine, die das EU-Recht (die EU-Führerschein-Richtlinie) nicht kennt. Sie ist also eine sogenannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Richtlinie beginnt das Kraftrad erst ab einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h. Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder (Moped und Mokick), dazu zählen auch Motorroller, die die technischen Grenzwerte von maximal 50 ccm Hubraum und einer bbH von höchstens 45 km/h nicht überschreiten.
  • Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) vorgeschrieben.
  • Mit Klasse M dürfen auch Kleinkrafträder mit einer bbH von höchstens 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind. Ebenso zählen dazu Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h), die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
  • Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.
  • Ab dem 25. Lebensjahr. Die Ausbildung kann bis zu 6 Monate vor Vollendung des 25. Lebensjahres gestartet werden.
  • Da er noch nicht zwei Jahre im Besitz von Klasse A leistungsbeschränkt ist, muss er eine praktische Ausbildung absolvieren und eine Prüfung bestehen. Diese Prüfung muss auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW (60 PS) abgelegt werden.
  • Ja, es gibt keinen speziellen Führerschein für Motorräder mit Beiwagen. Allerdings erfordert das Fahren mit einem Beiwagen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
  • Ja, die Klasse 1b wurde bereits zum 01.07.1996 angepasst. Der Führerschein muss nicht getauscht werden. Diese Regelung gilt auch für vor dem 01. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse 3.